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In den europäischen Ländern ist die Organspende und Transplantation in ihren Grundprinzipien einheitlich geregelt. Der Hirntod ist als der Zeitpunkt des Todes akzeptiert, ab dem eine Organentnahme zulässig ist, sofern sie gestattet ist. Hinsichtlich des Einverständnisses zur Organentnahme gibt es die Widerspruchslösung und die Zustimmungslösung.
Widerspruchslösung: Wenn der Organentnahme zu Transplantationszwecken durch den Verstorbenen zu Lebzeiten nicht widersprochen wurde ist sie nach dem Tod zulässig.
Zustimmungslösung: Die Organentnahme zu Transplantationszwecken nach dem Tod ist zulässig, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ihr zugestimmt und dies dokumentiert hatte (enge Zustimmungslösung) oder wenn keine Entscheidung dokumentiert ist und die nächsten Angehörigen dem mutmaßlichen letzten Willen und Wünschen des Verstorbenen entsprechend stellvertretend zustimmen (erweiterte Zustimmungslösung)
In fast allen europäischen Ländern mit rechtlicher Regelung der Organspende einschließlich der Todesfrage besteht eine höhere Bereitschaft zur Organspende als in Deutschland. In keinem europäischen Land wird die sog. enge Zustimmungslösung praktiziert, wie die von wenigen in Deutschland aufgrund ihrer persönlichen Definition vom Lebensende beim irreversiblen Ausfall der Hirnfunktionen favorisiert wurde. In Europa hätte dieser Alleingang die bisherige Kooperation in der Transplantation gesprengt. Leidtragende wären die deutschen Patienten gewesen, die mangels Spenderorgan keine Chance bekommen. Nach verschiedenen Umfragen haben nur 5% bis 15% der Deutschen einen Organspenderausweis, 60% bis 80% wären jedoch zur Organspende bereit.
Bei der Organspende und Transplantation gibt es länderübergreifende, eng zusammenarbeitende Organisationen. Neben der Organvergabe sind sie für die Kommunikation der Zentren untereinander und die Qualitätssicherung zuständig. Für die Benelux-Staaten, Deutschland, Österreich und Slowenien ist die Organisation Eurotransplant zuständig.
Organentnahme
Nur unter der Voraussetzung, dass der Hirntod eingetreten ist, ist eine Organentnahme zulässig. Der Hirntod muss von zwei hierfür qualifizierten Ärzten unabhängig voneinander festgestellt werden. Beide Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt sein. Der Hirntod ist ein sicheres Todeszeichen und kann zweifelsfrei nachgewiesen werden. Nur die Intensivbehandlung einschließlich maschineller Beatmung erhält die Herztätigkeit und den Kreislauf künstlich aufrecht und damit auch die Tätigkeit der übrigen Organe. Die Irreversibilität des Hirnausfalls ergibt sich entweder durch die Verlaufsbeobachtung oder durch Befunde von zusätzlichen Untersuchungen mit Geräten. Die in Deutschland vorgeschriebenen Mindestzeiten der Weiterbeobachtung gehören zu den längsten der Welt.
Ist der Hirntod eingetreten und liegt eine Einwilligung zur Organspende vor, muss noch abgeklärt werden, ob der Verstorbene medizinisch für eine Organspende geeignet ist. Ist das der Fall nimmt der Arzt Kontakt zu der regionalen Organisationszentrale der Koordinierungsstelle auf, die den Organspender an die Vermittlungsstelle Eurotransplant in Leiden (Niederlande) meldet.
Die Organe werden in der Regel regional von einem Explantationsteam entnommen und schnellstmöglich zum Empfänger verschickt. Durch moderne Konservierungslösungen und Kühlboxen werden die Organe außerhalb des Körpers funktionsfähig erhalten. Die Zeitspanne reicht von ca. 4 (Herz) bis 40 Stunden (Niere). Der Zeitpunkt der Organentnahme wird mit den transplantierenden Zentren abgestimmt, da die Empfänger für die Operation vorbereitet werden müssen.
Organvermittlung
Die Organe dürfen nur in Transplantationszentren übertragen werden. Wurden diese Organe toten Organspendern entnommen, so spricht man von vermittlungspflichtigen Organen. Diese dürfen nur transplantiert werden, wenn der geeignete Empfänger durch eine unabhängige Vemittlungsstelle ermittelt wurde.
Erste Voraussetzung für die mögliche Vermittlung eines Spenderorgans ist, dass der Patient von einem Transplantationszentrum auf die Warteliste - die jedes Transplantationszentrum führen muss - aufgenommen wurde. Die Entscheidung, ob ein Patient auf die Warteliste gesetzt wird erfolgt nach medizinischen Kriterien, insbesondere nach Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer Organübertragung.
Alle Wartelisten der Transplantationszentren Deutschlands werden als eine einheitliche Warteliste behandelt. Dadurch besteht bundesweit Verteilungsgerechtigkeit. Die Vermittlung selbst erfolgt ebenfalls nach medizinischen Kriterien, insbesondere nach Dringlichkeit und Erfolgsaussicht. Soziale und finanzielle Aspekte spielen für die Organverpflanzung keine Rolle.
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